Urteil des OLG Celle - Abflugzeiten sind verbindlich

Man freut sich das ganze Jahr auf seinen Urlaub und hat bei der Buchung auf alles geachtet, denkt man zumindest. Zuerst hat man sich lange überlegt wohin die Reise überhaupt gehen soll, hat sich im Reisebüro über diverse Pauschalreisen, in denen vom Flug bis zum Hotel alles enthalten war, informiert und auch noch mal die Bewertungen im Internet gecheckt. Dann kam die Buchung, auch hier hat man alles für die beste Urlaubsplanung abgesichert. Einen frühen Hinflug zum Urlaubsziel und einen möglichst späten Rückflug ausgesucht, damit man auch was vom An- und Abreisetag hat und diese nicht nur auf dem Flughafen verbringt. Alles gebucht und bezahlt, eigentlich sollte dem Traumurlaub nicht im Wege stehen.


Eins kann dem Traumurlaub doch noch einen Strich durch die Rechnung machen. Ein Klausel die Reiseveranstalter in die Vertragsunterlagen über die Buchung einer Pauschalreise einbauen. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." Das heißt im Klartext nichts anderes als, dass der Reiseveranstalter auch im Nachfeld der Reisebuchung An- und Abflugzeiten einseitig neu festlegen können. Dass geht Dank der Klausel auch, wenn feste Flugzeiten bei der Buchung vereinbart wurden. Gegen diese Praxis hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt und setzte sich jetzt damit in zweiter Instanz gegen 10 Reiseveranstalter vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, AZ: 11 U 82/12 Urteil vom 2. Februar 2013) durch.


Der 11. Zivilsenat des OLG Celle , der für das Reiserecht zuständig ist, entschied dass die Klausel unwirksam sei, das sie dem Buchenden vermittle, dass die Flugzeiten jederzeit und ohne weitere Begründung seitens des Reiseveranstalters geändert werden können. Da mit Reisezeiten geworben wird, nehmen diese Reisezeiten auch Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden eine spezielle Reise mit bestimmten An- und Abflugzeiten zu buchen. Dadurch werden die Reisezeiten zu einem wichtigen Vertragsbestandteil den der Reiseveranstalter nicht einfach einseitig ändern kann. Er darf die Flugzeiten auch nicht einseitig festlegen soweit diese noch nicht bei der Buchung genauer bestimmt wurden. Durch Flugzeitenänderungen könne der Veranstalter mit besonders begehrten Flugzeiten, die durch diese Praxis wieder frei geworden sind, werben und sich dadurch Vorteile verschaffen die dem Recht der allgemeinen Geschäftsbeziehungen widersprechen. Da veränderte Flugzeiten zu einer Veränderung er vertraglich vereinbarten Leistung führe, müsse für den Reisenden zumindest anhand triftig aufgeführter Gründe nachvollziehbar sein warum die Flugzeiten sich geändert haben. Auch die Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich" verbannte das OLG Celle aus Verträgen über Pauschalreisen, diese irreführend sei. Hier werde der Eindruck vermittelt, dass Reisebüros nie verbindliche Auskünfte zu Flugzeiten machen könnten. Da Reisebüros Kunden jedoch Auskünfte geben, die auf den Angaben des Reiseveranstalters beruhen, müsse sich der Veranstalter auch an diese halten. Denn für den Reisenden ist nicht nachvollziehbar wer die Angaben macht, das Reisebüro oder der Veranstalter.


Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Die Reiseveranstalter können noch die nächst höhere Instanz, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, anrufen.


Quelle: www.zeit.de, www.kostenlose-urteile.de, www.spiegel.de, www.welt.de



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