Zweifelhafte Beratungsprotokolle
“Das ist eine sichere Anlage!” haben viele Anleger von ihren Bankberatern zu hören bekommen. Da sie ja die Experten sind wurde ihnen auch geglaubt und jetzt ist das Geld trotz der “sicheren Anlage” weg. Solche Beratungsfehler nachzuweisen ist im Nachhinein sehr schwierig weiß Adrian Müller-Helle, Rechtsanwalt, der Lehman-Geschädigte vertritt.
Seit dem 1. Januar müssen Bankberater für ihre Kunden ein Gesprächsprotoll anfertigen, dass sog. Beratungsprotoll. Mit Hilfe dieses Beratungsprotokolls sollen Beratungsfehler nachgewiesen werden können. Verbraucherschützer raten aber zur Vorsicht. Sie bezweifeln ob diese Protokolle für den Kunden wirklich eine Absicherung sind. Umständliche Formulierungen können vor Gericht zu Lasten des Kunden ausgelegt werden. Auch vor der Gesetzesänderung gab es schon eine Reihe von Banken, die Protokolle angefertigt haben. Sie dienten allerdings dem Zweck die Banken abzusichern.
Rechtsanwalt Müller-Helle dazu: "Eine Vielzahl von Kunden, die sich selbst als ganz klar sicherheitsorientiert bezeichnen, wurde in solchen Protokollen in eine mittlere Risikostufe eingeordnet." Wer solche Formulierungen unterschreibt hat später schlechte Karten vor Gericht.
Im Gesetz ist jedoch nicht vorgeschrieben, dass auch der Kunde das Protokoll unterschreiben muss. Lediglich der Bankberater muss bestätigen, dass seine Beratung den von Kunden gestellten Voraussetzungen entsprach. Mit Vorsicht sind auch Erhaltsbestätigungen zu behandeln. Mit geschickten Ausdrücken kann eine Empfangsbestätigung auch so formuliert werden, als wäre der Kunde mit dem Inhalt einverstanden. “Hiermit bestätige ich, dass ich das Protokoll erhalten habe.” ist z.B. eine unverfängliche Bestätigung.
Grundsätzlich kann man also auch nach der Gesetzesänderung sagen “Augen auf beim Eierkauf!” und nichts unterschreiben.
